Pastoralverbund

Pastoralverbund

Dekret

 

Dekret

über die Errichtung

des Pastoralverbundes

Kirchspiel Husen-Kurl-Lanstrop

 

Artikel 1

Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen wird entsprechen dem “Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn” vom 3. Juli 2000 (KA 2000, St. 7, Nr. 86; im folgenden kurz: Grundstatut) im Dekanat Dortmund-Nordost der Pastoralverbund Kirchspiel Husen-Kurl-Lanstrop errichtet.

Artikel 2

Der Pastoralverbund Kirchspiel Husen-Kurl-Lanstrop umfasst:

Pfarrei St. Petrus Canisius Dortmund-Husen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Dortmund-Kurl
Pfarrei St. Michael Dortmund-Lanstrop.

Die genannten Pfarreien bleiben rechtlich selbständig. Bestehende Rechtsverhältnisse bleiben, sofern nicht in diesem Errichtungsdekret etwas anderes festgelegt ist, unberührt.

Einen neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet

Artikel 3

Sitz und Anschrift des Pastoralverbundes bestimmen sich nach dem Amtssitz des Leiters des Verbundes (vgl. Art. 4 Abs. 2 Grundstatut).

Artikel 4

Der Leiter des Pastoralverbundes wird durch gesondertes Dekret ernannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Grundstatut).

Zum Leiter des Verbundes wird im Regelfall der Pfarrer der Pfarrei St. Michael Dortmund-Lanstrop bestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Grundstatut).

Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Verbund tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten weisungsbefugt. Art. 6 Abs. 2 Grundstatut bleibt unberührt.

Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut in der jeweiligen Fassung.

Artikel 5

Weitere Inhaber seelsorglicher Leitungsämter in den Gemeinden des Verbundes haben, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, im Pastoralverbund mitzuarbeiten.

Auch alle übrigen im Pastoralverbund tätigen Priester sowie Diakone und Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten werden im Rahmen des gesamten Pastoralverbundes eingesetzt. Ggf. sind bestehende Beauftragungen anzupassen.

Artikel 6

Gemäß Art. 5 Abs. 5 Grundstatut soll ein Koordinierungskreis gebildet werden. Hierbei sollen auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus dem Bereich Caritas berücksichtigt werden.

Artikel 7

Die Pfarrgemeinderäte und die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Pfarreien gebildet.

Entsprechend Art. 7 Abs. 1 Grundstatut sollen die Gremien eng zusammenarbeiten.

Den Vorsitz in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in den jeweiligen Gemeinde (vgl. Art 7. Abs. 2 Grundstatut).

Artikel 8

Zu den besonderen pastoralen Schwerpunkten gehört die Seelsorge im Krankenhaus, Altersheim und den katholischen Schulen im Bereich des Verbundes.

Artikel 9

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts in der jeweiligen Fassung.

Artikel 10

Die Errichtung gilt als vollzogen mit dem 1. April 2004.


Paderborn, 25. Februar 2004                  Der Erzbischof von Paderborn

Az.: 111/A 24-20.13.41/1                         Erzbischof